Die Bundesregierung hat das Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger im Kabinett verabschiedet. Ziel ist die spürbare finanzielle Entlastung unterhaltsverpflichteter Eltern und Kinder von Leistungsbeziehern der Sozialhilfe. Danach sollen unterhaltspflichtige Angehörige erst ab einem Jahreseinkommen von 100.000 € brutto den Unterhalt für ihre Eltern übernehmen müssen. Das Gesetz ist noch nicht in Kraft getreten, geplant ist der 01. Januar 2020. Derzeit finden dazu noch Abstimmungen im Bundesrat statt. Solange das Gesetz noch nicht in Kraft getreten ist, können Sie sich nicht darauf berufen. Wenn Sie bereits Unterhalt für pflegebedürftige Angehörige an das Sozialamt zahlen, sollten Sie sich umgehend an die Behörde mit der Bitte um Überprüfung wenden, wenn das Gesetz tatsächlich in Kraft tritt.
Ab dem 01.01.2020 gilt erneut eine geänderte Düsseldorfer Tabelle. Die Düsseldorfer Tabelle enthält einige wichtige Neuerungen .
Sie sollten sich auf jeden Fall fachlich beraten lassen, wenn Sie Unterhalt erhalten, aber auch wenn Sie Unterhalt zahlen müssen. Dann können Sie einschätzen, wie sich die neue Düsseldorfer Tabelle bei Ihnen persönlich auswirkt. Dazu stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Hier können Sie die neue Düsseldorfer Tabelle ab Januar 2020 einsehen und herunter laden.
Die Bundesregierung hat die Änderung beim Unterhaltsvorschussgesetz nunmehr beschlossen, sie ist am
01. Juli 2017
in Kraft getreten. Beim Unterhaltsvorschuss erhält ein alleinerziehender Elternteil, der von dem anderen keinen Kindesunterhalt bekommt, Leistungen vom Jugendamt als Unterhaltsersatzleistung. Bislang war die Zahlungsdauer auf 6 Jahre und bis zum 12. Geburtstag begrenzt. Das wurde jetzt ausgeweitet und der Unterhaltsvorschuss wird bis zum 18. Lebensjahr unbegrenzt gezahlt.
Das ist aber an die folgenden Bedingungen geknüpft:
Der Anspruch für Kinder zwischen 12 und 18 Jahren wird nur wirksam, wenn das Kind nicht auf Hartz-IV-Leistungen angewiesen ist oder der alleinerziehende Elternteil im Hartz-IV-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 EUR erzielt.
Damit ergeben sich für 2019 wegen des geänderten Kindergeldes (rechnerisch) folgende Unterhaltsvorschuss-beträge:
- Kinder bis zum 6. Geburtstag: 150 EUR (354 EUR Mindestunterhalt abzüglich 204 EUR Kindergeld)
- Kinder bis zum 12. Geburtstag: 202 EUR (406 EUR Mindestunterhalt abzüglich 204 EUR Kindergeld)
- Kinder bis zum 18. Geburtstag: 272 EUR (476 EUR Mindestunterhalt abzüglich 204 EUR Kindergeld)
Der Antrag auf Zahlung von Unterhaltsvorschuss für ältere Kinder kann bereits jetzt gestellt werden für die Zeit ab dem 01. Juli 2017.
Für Fragen im Zusammenhang mit dem Unterhaltsvorschuss stehe ich Ihnen als Fachanwältin für Familienrecht gerne zur Verfügung.