1. Trennungsjahr
Eine Ehescheidung setzt voraus, dass das Trennungsjahr zwischen den Eheleuten abgelaufen ist.
Die Trennung kann, mit allen damit verbundenen Schwierigkeiten, in der gemeinsamen Wohnung erfolgen oder durch den Auszug eines Ehepartners.
Wichtig ist, dass alle ehelichen Gemeinsamkeiten aufgehoben sind, und z.B. keine gemeinsamen Mahlzeiten, Urlaube, Verwandtenbesuche stattfinden oder kein gemeinsames Girokonto vorhanden ist.
2. Der Scheidungsantrag
Zu Beginn des Scheidungsverfahrens vor dem Familiengericht wird der Scheidungsantrag durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt bei Gericht eingereicht.
Dafür werden die folgende Unterlagen benötigt, die dem Gericht mit dem Scheidungsantrag vorgelegt werden müssen:
· Heiratsurkunde;
· Geburtsurkunde der gemeinsamen Kinder;
· Ev. einen Ehevertrag.
Der Scheidungsantrag beinhaltet Namen, Anschriften und Geburtsdaten, die Staatsangehörigkeit der Eheleute sowie Angaben zum Datum der Eheschließung und Trennung. Wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, dann werden auch diese benannt.
Es folgen Angaben dazu, ob die Eheleute im Streit bezüglich des Sorgerechts und des Umgangsrechts der gemeinsamen minderjährigen Kinder sind und ob es Streitigkeiten gibt wegen Kindesunterhalt, nachehelichen Unterhalt, Hausrat, Ehewohnung oder den Zugewinnausgleich.
Das Gericht vergibt nach Eingang des Antrages ein gerichtliches Aktenzeichen, unter dem das Scheidungsverfahren geführt wird und stellt die Gerichtskosten in Rechnung bzw. prüft den ev. eingereichten Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Privatpersonen können ohne anwaltliche Vertretung keinen Scheidungsantrag bei Gericht stellen.
Wenn die Gerichtskosten gezahlt sind oder die Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, wird der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten gerichtlich zugestellt.
3. Durchführung des Versorgungsausgleichs
Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs benötigt das Gericht den Fragebögen zum Versorgungsausgleich (V10), den Sie unter dem folgenden Link herunter laden können:
Jeder Ehegatte muss diese Fragebögen ausfüllen, unterschreiben, er wird in dreifachem Original (eventuell mit Anlagen versehen) dem Gericht geschickt.
Das Gericht schreibt die Rententräger (Deutsche Rentenversicherung, Riester-Rente, Versorgungswerke, privaten Rentenversicherungen etc.) an und bittet um Auskunft, wie viel Rente jeder Ehegatte in der Ehezeit (von der Heirat bis zur Zustellung des Scheidungsantrages) erwirtschaftet hat.
Diese Rentenanwartschaften werden zwischen den Ehegatten ausgeglichen.
Der beauftragte Rechtsanwalt erhält die Auskünfte der Versorgungsträger und überprüft sie für den Mandanten bzw. die Mandantin.
Wenn alle Auskünfte zum Versorgungsaussicht vorliegen, versendet das Gericht in der Regel an beide Ehegatten bzw. an deren Anwälte eine Information hierzu und einen Berechnungsvorschlag.
Für die Klärung des Versorgungsausgleichs ist mit einer Verfahrensdauer von mindestens 4 bis 6 Monaten zu rechnen.
4. Der Scheidungstermin
Im Scheidungstermin müssen beide Eheleute gleichzeitig bei Gericht anwesend sein und einen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorlegen.
Die Eheleute werden zu den Voraussetzungen der Scheidung angehört (Trennungsjahr, Versöhnungsversuch, endgültiger Scheidungswille). Der Richter wird den Versorgungsausgleich erläutern und besprechen.
Sodann ergeht der Scheidungsbeschluss, der in der Regel in der mündlichen Verhandlung verkündet wird.
Der Scheidungsbeschluss (früher hieß das Scheidungsurteil) wird dem beauftragten Rechtsanwalt über diesen zugestellt bzw. dem nicht vertretenen Ehegatten persönlich. Diese Scheidungsbeschlüsse können vom jeweiligen Ehegatten überprüft werden.
Wenn es keine Beanstandungen gibt und kein Ehegatte das Rechtsmittel der Beschwerde einlegt, wird der Scheidungsbeschluss rechtskräftig. Rechtskräftig heißt, dass die Ehegatten ab diesem Datum unumkehrbar geschieden sind. Mit dem rechtskräftigen Scheidungsbeschluss (das Gericht bringt auf dem Original einen Stempel an – das ist der sog. Rechtskraftvermerk) kann z.B. der Ehenamen wieder in den „Mädchennamen“ geändert werden.