Anwaltkosten

Anwaltskosten

Für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen unseren Mandanten und uns ist es sehr wichtig, Klarheit über die anfallenden Gebühren zu haben.

Die Rechtsanwaltsgebühren sind vom Gesetzgeber im sogenannten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt worden und ermitteln sich nach dem Gegenstand und der Art und Weise der Tätigkeit.

In gerichtlichen Verfahren wird vom Gericht der sogenannte Streit- oder Gegenstandswert festgesetzt. Für diese Festsetzung der Gegenstandswerte in außergerichtlichen Tätigkeiten gibt es ebenfalls umfangreiche gesetzliche Regelungen.

Wir bemühen uns, Ihnen schon in der ersten Beratung einen Überblick über die entstehenden Rechtsanwaltsgebühren zu geben und Sie auch im laufenden Verfahren über eventuelle Erhöhungen von Gebühren zu unterrichten.

Wir unternehmen keine Maßnahmen, die zu höheren Gebühren führen, ohne vorher mit Ihnen darüber gesprochen zu haben.Bevor eine weitere außergerichtliche Tätigkeit erfolgt, besprechen wir vorher das Entstehen und die eventuelle Höhe weiterer Gebühren.


Erstberatung

Für die Erstberatung in Familiensachen und über alle Fragen die im Zusammenhang mit einer Trennung oder Scheidung stehen, berechnen wir ein Pauschalhonorar von 200,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer (238,00 €). Auch für die erste erbrechtliche Erstberatung zahlen Sie 200,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer (238,00 €).

Häufig können Sie die Kosten einer Erstberatung ganz oder teilweise von Ihrer Rechtsschutzversicherung erstatten bekommen, je nachdem, wie Ihr Versicherungsvertrag gestaltet ist und ob Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben. Informieren Sie sich dazu vorher bei Ihrer Rechtsschutzversicherung.


Gesetzliche Gebühren

außergerichtliche Tätigkeit

Bei einer außergerichtlichen Tätigkeit eines Anwaltes, die über die Erstberatung hinaus geht, richtet sich die Höhe

der Gebühr nach dem Gegenstandswert. Die Berechnung wird je nach Art des Anspruches unterschiedlich berechnet. Ich informiere Sie zu Beginn und während unserer Zusammenarbeit gerne über die Kosten, die auf Sie zukommen.

Die Höhe der Gebühren berechnet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und ist daher gesetzlich geregelt.

In diesen Gebühren sind die gesetzliche Mehrwertsteuer und eine Auslagenpauschale für Post und Telekommunikation in Höhe von 20,00 € enthalten.

Gerichtliche Verfahren

In gerichtlichen Verfahren richten sich die Gebühren nach dem Streitwert; im Familienrecht nach dem Verfahrenswert.

Bei einem Scheidungsverfahren richtet z.B. sich der Verfahrenswert nach dem dreifachen monatlichen Netto-Einkommen der Ehepartner. Wird der Versorgungsausgleich im Rahmen der Scheidung durchgeführt, erhöht sich der Verfahrenswert um jeweils 10 % des Scheidungsverfahrenswertes für jede einzelne Versorgungsanwartschaft. Das Gericht setzt in gerichtlichen Verfahren den Verfahrenswert fest. Nachdem dieser bekannt ist, erfolgt die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren auf Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.


Honorarvereinbarung

Unabhängig des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes gibt es vor allem im Bereich der Beratung die Möglichkeit, mit dem Mandanten Honorarvereinbarungen zu schließen. Es gibt die Möglichkeit, eine Honorarvereinbarungen auf Stundenbasis zu schließen, bei der nach Stunden abgerechnet wird. Bei der pauschalen Honorarvereinbarung wird zwischen Mandant und Rechtsanwalt ein pauschaler Betrag für die gesamte Rechtsanwaltstätigkeit festgelegt.


Beratungshilfe und Verfahrenskostenhilfe

Für unsere Mandanten mit geringem Einkommen besteht die Möglichkeit, für die außergerichtliche Tätigkeit Beratungshilfe und für die gerichtliche Tätigkeit Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Die Antragsformulare können Sie in unserem Service-Bereich Formulare herunterladen.

Die Beratungshilfe wird bei dem für Sie zuständigen Amtsgerichtbeantragt. Dafür benötigen Sie einen vollständig ausgefülltes Beratungshilfeformular, dass Sie hier herunterladen können. Nach einer Prüfung durch das Gericht erhalten Sie einen “Berechtigungsschein”, den Sie bitte bei unserem ersten Gespräch im Originalvorlegen. Er berechtigt zur Inanspruchnahme von Beratung und – soweit erforderlich – außergerichtlicher Vertretung. Es ist vom Rechtssuchenden dann nur noch eine Gebühr in Höhe von 15 EUR an den Anwalt zu zahlen. Bitte beachten Sie, dass Sie den Beratungshilfeschein vor der Beratung bei uns beim Amtsgericht einholen müssen und erst danach die Beratung stattfinden kann. Ohne die Vorlage eines Berechtigungsscheins im Original kann leider keine Beratung erfolgen.