Rechtswörterbuch

Hier finden Sie kurze Erläuterungen von Fachbegriffen, die Ihnen im Verlaufe meiner Beratungstätigkeit und Ihres Verfahrens immer wieder begegnen werden. Hier können Sie diese Begriffe suchen und eine Erklärung finden. Sprechen Sie mich an, wenn Sie hier eine Erklärung vermissen!


Familienrecht

Ehegattenunterhalt

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Elternunterhalt

Damit wird der Anspruch eines Elternteiles gegen sein Kind auf Zahlung von Unterhalt bezeichnet. Ein solcher Anspruch kann dann geltend gemacht werden, wenn ein Elternteil z.B. wegen Pflegebedürftigkeit trotz eigener Rente und den Leistungen der Pflegeversicherung nicht mehr in der Lage ist, die Kosten einer Heimpflege zu zahlen. In diesen Fällen müssen immer häufiger die Sozialämter Zahlungen leisten, damit die Heimkosten gedeckt werden. Vom Sozialamt kann dann auf die Kinder zurück gegriffen werden, die im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet sind, zu den Heimkosten der Eltern beizutragen.

Kindesunterhalt

Eltern sind verpflichtet, ihrem Kind Unterhalt zu leisten. Wenn die Eltern sich trennen und ein Elternteil auszieht, ist er zur Zahlung von Unterhalt für das Kind verpflichtet. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Einkommen des Elternteils, bei dem auch Sonderzahlungen (Weihnachts- und Urlaubsgeld, Sonderzahlungen oder Prämien etc.) angerechnet werden. Nicht immer ist das monatlich gezahlte Gehalt auch die Grundlage der Berechnung des Kindesunterhalts.

Wenn gegen Sie ein Unterhaltsanspruch geltend macht wird oder Sie für Ihr Kind Unterhalt benötigen, dann sollten Sie sich auf jeden Fall anwaltlich beraten lassen.

Sorgerecht

Das Sorgerecht betrifft die Frage, wer die wichtigen Entscheidungen im Leben eines minderjährigen Kindes trifft. In der Regel üben die Eltern eines Kindes das Sorgerecht gemeinsam aus. Das Sorgerecht ist auch eine Sorgepflicht, das heisst, die Eltern haben die Pflicht, zum Wohle des Kindes zu handeln und gemeinsame Entscheidungen zu treffen. Das Sorgerecht umfasst u.a. die folgenden Bereiche:

  1. Aufenthaltsbestimmungsrecht: Das Recht zu bestimmen, bei wem und wo ein minderjähriges Kind lebt.
  2. Gesundheitssorge: Das Recht, eine medizinische Behandlung zu beginnen oder zu beenden und den Arzt oder das Krankenhaus auszusuchen.
  3. Vermögenssorge: Das Recht, das Einkommen oder Vermögen eines Kindes zu verwalten. Dazu gehört z.B.auch die Eröffnung eines Sparbuches oder Taschengeldkontos für ein Kind bei einer Bank.
  4. Personensorge: Das Recht und die Pflicht, ein Kind zu beaufsichtigen und zu erziehen.
  5. Regelung der schulischen Angelegenheiten.

Umgangsrecht

Das Umgangsrecht unterscheidet sich vom Sorgerecht und beziechnet das Recht von Kindern und Eltern, sich regelmäßig zu sehen und Zeit miteinander zu verbringen. Das Kind hat ein Recht auf regelmäßigen Umgang und Kontakt mit dem Elternteil, bei dem es nicht lebt. Umgekehrt hat aber auch dieser Elternteil ein Recht darauf, sein Kind regelmäßig zu sehen.

Bei allen Regelungen betreffend die Kinder steht das Wohl des Kindes im Vordergrund.

Verfahrenskostenhilfe

Wenn Sie über geringes oder gar kein Einkommen und Vermögen verfügen und daher nicht in der Lage sind, die Kosten eines gerichtlichen Rechtsstreites zu bestreiten, dann können Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen.

Das Antragsformular können Sie in unserem Service-Bereich herunterladen.

Das setzt aber auch zwingend voraus, dass Sie in dem Gerichtsverfahren hinreichende Erfolgsaussicht haben. Wenn Sie also bedürftig sind, jedoch mit dem beabsichtigten Prozesserfolg nicht durchdringen werden, erhalten Sie keine Verfahrenskostenhilfe.

Das Gericht entscheidet dann, ob Sie ratenfreie Verfahrenskostenhilfe erhalten bzw. eine Ratenzahlung oder Einmalzahlung leisten müssen. Es hängt von Ihrem Einkommen und/oder Vermögen ab, ob Sie sich an den Kosten des Verfahrens beteiligen müssen. Wenn sich Ihre finanziellen Verhältnisse während des Gerichtsverfahrens oder innerhalb der nächsten 4 Jahre nach Abschluss verbessern, können Sie zur Ratenzahlung oder Einmalzahlung herangezogen werden. Sollten sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse verschlechtern und haben Sie zuvor Raten zahlen müssen, verringert sich die Ratenzahlungspflicht oder fällt ganz weg.

Die Verfahrenskostenhilfe deckt ausschließlich die Kosten des eigenen Anwalts und die Gerichtskosten. Verlieren Sie den Prozess und haben die Kosten zu zahlen, dann müssen Sie selber die Kosten des Gegners inkl. die seines Rechtsanwaltes tragen, unabhängig davon, ob Ihnen Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist.

Wenn der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurück gewiesen wird, dann müssen Sie für dieses Verfahren die Kosten zu zahlen.

Für weitere Informationen verweise ich auf die Information des Justizministeriums NRW, die Sie hier einsehen oder herunterladen können.

Versorgungsausgleich

Anlässlich einer Ehescheidung wird in der Regel auch der sog. Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei werden die in der Ehezeit von beiden Eheleuten erworbenen Rentenansprüche bei der gesetzlichen Rentenversicherung, der betrieblichen oder privaten Altersversorgung oder der Beamtenpension durch das Gericht ermittelt und aufgeteilt.

Das Formular können Sie in unserem Service-Bereich herunter laden.

Wenn Sie einen Ehevertrag geschlossen haben, in dem der Versorgungsausgleich ausgeschlossen worden ist oder wenn Sie kürzer als drei Jahre verheiratet sind, dann kann eine Ehescheidung ohne die Durchführung des Versorgungsausgleichs erfolgen.

Da es bei dem Versorgungsausgleich um die Sicherung der Altersversorgung handelt, sollten Sie sich dazu fachlich von einer Fachanwältin für Familienrecht kompetent beraten lassen.

Zugewinnausgleich

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Erbrecht

Vorsorge Betreuungsverfügung

Schließlich können Sie in einer Betreuungsverfügung vorsorglich den Fall regeln, dass eine Betreuung für Sie angeordnet werden muss. Wenn Sie einer konkreten Person keine Vollmacht erteilen möchten, können Sie dem Vormundschaftsgericht eine Person nennen, die zum Betreuer ernannt werden soll, wenn Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selber wahrnehmen können.
In diesem sensiblen und sehr persönlichen Bereichen, die die eigenen Belange sehr konkret betreffen, müssen die einzelnen Verfügungen detailliert ausgearbeitet werden. Hier ist es nicht sinnvoll, Formulare ohne nähere Überprüfung auszufüllen, denn Sie wissen nicht, ob und wie die darin verwendeten Klauseln tatsächlich dann angewendet werden.

Patientenverfügung

Bei der Patientenverfügung treffen Sie Regelungen darüber, ob und welche Behandlungen Sie in medizinischen Notsituationen wünschen, wenn Sie das nicht mehr selber entscheiden können. Hier beraten wir Sie darüber, welche Regelungsmöglichkeiten es gibt.

Vorsorgevollmacht

In einer Vorsorgevollmacht können Sie regeln, dass eine Person Ihres Vertrauens Sie in bestimmten Vermögens- und persönlichen Angelegenheiten vertritt, wenn Sie dies nicht mehr können.

Das betrifft die Bereiche der Vermögensverwaltung, der Gesundheitsfürsorge, eventuell einer Unterbringung ins Pflegeheim bzw. der Aufnahme ins Krankenhaus und der Auflösung Ihrer Wohnung.

Wenn Sie Ihre Angelegenheiten dann vorsorglich geregelt haben, können Sie die Anordnung einer Betreuung durch das Vormundschaftsgericht vermeiden.