Vertretungsbefugnis eines Ehegatten im Krankheitsfall

In der Bevölkerung ist die Ansicht weit verbreitet, dass ein Ehegatte oder Lebenspartner automatisch die Entscheidungen für den nahen Angehörigen treffen darf, wenn er dies im Falle eines Unfalls oder einer schweren Erkrankung nicht mehr selber kann. Dies ist aber ein Irrtum, denn bislang setzt eine solche Vertretungsbefugnis die Erteilung einer Vorsorgevollmacht oder die Bestellung eines rechtlichen Betreuers durch gerichtliche Entscheidung voraus.

Der Bundesrat plant nun eine gesetzliche Vertretungsbefugnis eines Partners im Krankheitsfall und möchte, dass sich Ehegatten und Lebenspartner künftig im Falle eines Unfalls oder einer schweren Erkrankung automatisch vertreten dürfen, wenn die betroffene Person nichts Gegenteiliges geäußert hat. Der Ehegatte oder Partner soll danach alle die mit dem Krankheitsfall unmittelbar zusammenhängenden Angelegenheiten für eine begrenzte Zeit regeln dürfen, nämlich z.B. in ärztliche Heilbehandlungen einwilligen, Behandlungsverträge mit Ärzten und Krankenhäusern abschließen oder Ansprüche des Partners gegenüber der Krankenversicherung geltend machen.

Diese automatische Vertretung soll aber nur für einen begrenzten Zeitraum gelten, die geplante Regelung soll aber eine Vorsorgevollmacht nicht ersetzen, sondern das bestehende System privater Vorsorge ergänzen. Fehlt eine Vorsorgevollmacht, so sind bei einer längeren Handlungsunfähigkeit gleichwohl ein Betreuungsverfahren und die Bestellung eines Betreuers erforderlich.