Bei einer Trennung stellt sich immer wieder die Frage, was sich steuerlich für die Eheleute ändert und ob bzw. wann die Steuerklassen geändert werden müssen.
Durch eine Trennung ändert sich im laufenden Kalenderjahr zunächst nichts. Die Eheleute behalten ihre bisherigen Steuerklassen und profitieren dabei auch weiter vom Ehegattensplitting sowie von den günstigen Steuerklassen III/V bzw. IV/IV. Für die Einkommenssteuer kommt es also nicht auf das Datum der Trennung (oder Scheidung) an, sondern darauf, ob die Voraussetzungen der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung in dem betreffenden Kalenderjahr vorliegen (§§ 26 Abs. 1 Nr. 1, 26 b EStG). Für das Jahr, in dem die Trennung erfolgt ist, kann dann auch die gemeinsame Steuererklärung erfolgen.
Mit Beginn des der Trennung folgenden Kalenderjahres ab dem 1. Januar müssen die Steuerklassen aber geändert werden in die Klassen I bzw. II für den alleinerziehenden Elternteil. Eine gemeinsame Veranlagung kann dann nicht mehr erfolgen, d.h. die getrennten Eheleute können dann keine gemeinsame Steuererklärung mehr machen.
Beachten Sie bitte, dass die Änderung der Steuerklasse nach der Trennung beim Finanzamt beantragt und dem Arbeitgeber rechtzeitig mitgeteilt werden muss, damit dies bei der Abrechnung des Gehaltes im neuen Jahr berücksichtigt werden kann. Am besten beantragen Sie die Änderung der Steuerklasse nach einer Trennung im November eines Jahres.