Ausgewählte Urteile

Einkünfte verschwiegen und Unterhaltsanspruch verloren

Wenn ein unterhaltsberechtigter Ehegatte einen Teil seines Einkommens verschweigt, kann er seinen Unterhaltsanspruch verlieren.Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einer Entscheidung vom 22.August 2017 (AZ: 3 UF 92/17) entschieden, dass die Beteiligten in einem Unterhaltsverfahren verpflichtet sind, sich „vollständig und wahrheitsgemäß zu den tatsächlichen Umständen zu erklären“. Die oder der Unterhaltsberechtigte muss seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse ungefragt, richtig und vollständig mitteilen. In den entschiedenen Fall hat eine unterhaltsberechtigte Ehefrau eine Teilzeitbeschäftigung verschwiegen, so dass sich ein höherer Unterhalt ergeben hat. Die Frau habe – so die gerichtliche Entscheidung - ihren Anspruch aufgrund ihrer bewusst unwahren Angaben verwirkt.


Schadensersatz bei fehlendem Kita-Platz

Ein Kind hat ab der Vollendung des ersten Lebensjahres gem. § 24 Abs. 2 SGB VIII einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung (Kita) oder bei einer Tagespflegeperson.

Derzeit stehen in vielen Kommunen in NRW aber keine ausreichenden Plätze zur Verfügung, um diesen Rechtsanspruch erfüllen zu können. Es reicht nicht aus, wenn die Eltern nur darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeit besteht, über die sog. Kontaktstelle Kindertagespflege einen Platz bei einer Tagespflege zu bekommen. Vielmehr muss ein freier, bedarfsgerechter und wohnortnaher Betreuungsplatz bei einer Tagespflege nachgewiesen werden.

Nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes vom 20.10.2016 (BGH, 20.10.2016 - III ZR 278/15), liegt eine sog. Amtspflichtverletzung vor, wenn die Kommune diese gesetzliche Verpflichtung nicht erfüllen kann. Das hat zur Folge, dass der Elternteil, der nicht wie geplant wieder arbeiten kann, weil das Kind nicht betreut ist, einen Schadensersatzanspruch gegen die Kommune geltend machen kann. Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach dem Verdienstausfall.

S. dazu auch den nachfolgenden Artikel im Kölner Stadt-Anzeiger am 15.09.2017.

 

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Ausbildungsunterhalt für volljährige Kinder

Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt hat Grenzen (Beschluss des BGH vom 3.5.2017 – XII ZB 415/16)

Der BGH hat eine neue Entscheidung veröffentlicht, der die Grenzen des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt für ein volljähriges Kind festlegt.

Wenn ein Kind nach dem Abitur eine praktische Ausbildung absolviert hat und sich erst danach zu einem Studium entschließt, dann müssen die Eltern weiter Unterhalt zahlen, wenn ein enger zeitlichen und sachlicher Zusammenhang zwischen der praktischen Ausbildung und dem Studium besteht (z.B. Ausbildung als Bauzeichner und anschließendes Studium der Architektur; Ausbildung als Physiotherapeut und anschließendes Studium der Medizin).

Allerdings ist der Anspruch vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt. Die Eltern sind zur Finanzierung einer Berufsausbildung verpflichtet, das Kind muss diese Ausbildung mit Fleiß und Zielstrebigkeit in angemessener Zeit aufnehmen und beenden.

Im konkreten Fall hat der BGH einen Unterhaltsanspruch verneint, da das Kind bei Studienbeginn fast 26 Jahren alt war und der Vater typischer Weise nicht mehr ohne Weiteres mit der Aufnahme eines Studiums rechnen musste. Auch hatte ihn die Tochter trotz seiner schriftlichen Nachfrage zu keinem Zeitpunkt über ihre Ausbildungspläne in Kenntnis gesetzt.

Aus den gegenseitigen Rücksichtnahmepflichten wäre das Kind aber hier verpflichtet gewesen, die Eltern über sein konkretes Ausbildungsziel rechtzeitig zu informieren.

Eine verspätete Aufnahme einer – an sich angemessenen Ausbildung – durch das Kind kann daher durchaus einem Unterhaltsanspruch entgegenstehen.


Steuerliche Absetzbarkeit von Scheidungskosten

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofe vom 18.05.2017 sind nun Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar, denn Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Der Steuerpflichtige läuft bei einem Scheidungsverfahren i.d.R nicht Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Die Kosten für ein Scheidungsverfahren werden regelmäßig nicht zur Sicherung der Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse aufgewendet.


Wechselmodell und Kindergeld

Verteilung des Kindergeldes beim Wechselmodell

Nach einer Trennung der Eltern wird immer häufiger das sogenannte Wechselmodell vereinbart, nachdem das Kind abwechselnd bei dem einen und dem anderen Elternteil lebt, die Eltern sich also die Betreuung und Erziehung eines Kindes gleichmäßig aufteilen.

Dabei kommt es auch zum Streit darüber, wie bei einem Wechselmodell das staatliche Kindergeld zwischen den Elternteilen aufgeteilt wird.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 20.04.2016 zum Aktenzeichen XII ZB 45/15, soll die Hälfte des Kindergelds bedarfsmindernd bei der Berechnung des Barunterhalts berücksichtigt werden mit der Folge, dass das Kindergeld nach dem Maßstab der elterlichen Einkommensverhältnisse (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB) zu verteilen ist.

Das heißt in der Praxis:

Wenn ein Elternteil mehr verdient und damit auch mehr zahlt, dann profitiert er auch in höherem Maße vom Kindergeld. Das kann dazu führen, dass der Elternteil, der das staatliche Kindergeld erhält, an den anderen Elternteil zum Ausgleich einen Teil zahlen muss.


Wechselmodell und Kommunikationsprobleme der Eltern

In einer aktuellen Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof zu der Frage des Wechselmodells geäußert. Wechselmodell bedeutet, dass ein Kind nach der Trennung der Eltern abwechselnd gleich viel Zeit bei beiden Eltern verbringt.

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass ein Wechselmodell eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraussetzt und dabei ein wesentliches Gewicht auf das Wohl des Kindes gesetzt. Danach entspricht es dem Kindeswohl nicht, ein Wechselmodell zu dem Zweck anzuordnen, dass die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern erst herbeigeführt wird.

Dazu schreibt der Bundesgerichtshof: „Ist das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet, so liegt die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Anordnung in der Regel nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes. Wesentlicher Aspekt ist zudem der vom Kind geäußerte Wille, dem mit steigendem Alter zunehmendes Gewicht beizumessen ist.“

Die Details dieser Entscheidung können Sie einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs hier entnehmen. Wenn Sie Fragen zu dem Thema Umgangsrecht haben, stehe ich gerne für eine Beratung zur Verfügung. Nehmen Sie Kontakt zu mir auf und vereinbaren Sie einen persönlichen Beratungstermin.